Nachehelicher Unterhalt

Dieser Unterhaltsanspruch kann nach der Scheidung bestehen bleiben, um die
wirtschaftliche Eigenständigkeit zu sichern.


Grundprinzip: Nach der Scheidung ist jeder Ehegatte grundsätzlich für sich
selbst verantwortlich (Grundsatz der Eigenverantwortung).


Ausnahmen (Unterhaltstatbestände):

  • Betreuung eines Kindes (bis zum 3. Lebensjahr).
  • Krankheit oder Gebrechen.
  • Berufsausbildung oder Umschulung.
  • Aufstockungsunterhalt: Gleicht ehebedingte Einkommensnachteile aus.

 

Dauer und Befristung:

  • Die Dauer des Aufstockungsunterhalts orientiert sich an der Ehedauer (ca. 25–50 % der Ehezeit).
  • Bei langen Ehen (15–20 Jahre) wird der Anspruch in der Regel nicht befristet und kann bis zum Renteneintritt andauern.

 

Geltendmachung:

  • Muss wie der Trennungsunterhalt aktiv und gesondert geltend gemacht werden.
  • Ein Anspruch entsteht erst ab dem Zeitpunkt der Forderung, auch wenn die Gründe dafür schon länger vorliegen.