Dieser Unterhaltsanspruch kann nach der Scheidung bestehen bleiben, um die
wirtschaftliche Eigenständigkeit zu sichern.
Grundprinzip: Nach der Scheidung ist jeder Ehegatte grundsätzlich für sich
selbst verantwortlich (Grundsatz der Eigenverantwortung).
Ausnahmen (Unterhaltstatbestände):
- Betreuung eines Kindes (bis zum 3. Lebensjahr).
- Krankheit oder Gebrechen.
- Berufsausbildung oder Umschulung.
- Aufstockungsunterhalt: Gleicht ehebedingte Einkommensnachteile aus.
Dauer und Befristung:
- Die Dauer des Aufstockungsunterhalts orientiert sich an der Ehedauer (ca. 25–50 % der Ehezeit).
- Bei langen Ehen (15–20 Jahre) wird der Anspruch in der Regel nicht befristet und kann bis zum Renteneintritt andauern.
Geltendmachung:
- Muss wie der Trennungsunterhalt aktiv und gesondert geltend gemacht werden.
- Ein Anspruch entsteht erst ab dem Zeitpunkt der Forderung, auch wenn die Gründe dafür schon länger vorliegen.