Auf Grund der heutzutage umfänglichen Nutzung des Internets hat sich die Online-Scheidung etabliert.

 

Im Rahmen der Online-Scheidung wird die Mandatsführung nach Lage der Dinge nur über das Internet durchgeführt, gege-benenfalls erfolgen Besprechungen mit dem Mandanten in telefonischer Form. Auch diese Leistungen werden natürlich unweigerlich von der Rechtsanwaltskanzlei angeboten.

 

Geworben wird bei den Online-Scheidungen gerade damit, dass die Scheidung so günstig als möglich gemacht werden soll, in dem vor Gericht beantragt wird, dass im Rahmen der einvernehmlichen Scheidung, mithin bei einer Scheidung, bei welcher nichts weiter zu regeln ist, als die Beendigung der Ehe gegebenenfalls auch noch die Versorgungsanwartschaften, dann beantragt wird, dass der Verfahrenswert um 30 % abgesenkt wird.

 

Gleichfalls wird auch damit geworben, dass für Kinder der entsprechende Freibetrag dann ebenfalls durch das Gericht beachtet werden soll, was aber sowieso durch das Familiengericht getan wird. Natürlich besteht die Möglichkeit die gesamte Mandatsführung über das Internet zu tätigen, wobei jedoch nach Auffassung von Rechtsanwalt Leilich durchaus die erhebliche Gefahr besteht, dass andere regelungsbedürfte Aspekte nicht angesprochen und demgemäß auch nicht geregelt werden.

 

Es liegt natürlich in der Natur der Sache, dass im Familienrecht sowie auch in anderen Rechtsgebieten vom Mandanten ein Problem erkannt wird, jedoch nicht erkannt wird, dass eher früher als später weitere Probleme auftauchen beziehungsweise auftauchen können. Eine sachgerechte und umfängliche Interessenvertretung jedoch muss diese Aspekte zumindest ansprechen und auch dem Mandanten vermitteln, so dass auch dem Mandanten dann offensichtlich wird, welche weiteren Probleme entstehen können und es müssen auch hierzu Lösungen angeboten werden.

 

Für diesen Fall, unter der Prämisse, dass der Mandant nicht in der Lage ist einen Besprechungstermin wahrzunehmen, ist daher auch die Kommunikation über Skyp eingerichtet und möglich und wird auch ausdrücklich empfohlen, um insbesondere auch eine umfassende Rechtsberatung zu gewährleisten.

 

Grundsätzlich ist natürlich nachvollziehbar und insbesondere auch angeraten die Kosten eines Scheidungsverfahrens so gering als möglich zu halten, wofür jedoch sich auch andere Möglichkeiten bieten.

Gerade im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung, bei welcher ein erhebliches Ungleichgewicht der Einkünfte der beiden Ehegatten gegeben ist, empfiehlt es sich den Ehegatten, der weniger verdient, als den Mandanten zu nutzen, welcher den Scheidungsantrag stellt, da im Regelfall bei geringen Einkünften gegebenenfalls noch Kindern im Haushalt dann Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, ohne Ratenzahlung, mit der Folge, dass für diesen Mandanten keine Kosten eines Scheidungsverfahrens anfallen. Hiervon sollte natürlich unbedingt Gebrauch gemacht werden, da natürlich die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland es einem Rechtssuchenden möglich machen muss, seine Rechte wahrzunehmen beziehungsweise seine Rechte zu verteidigen, wenn nicht die Möglichkeit besteht die Kosten eines Anwaltes aufzubringen. Im Rahmen dieser Aspekte werden natürlich auch Mandate umfänglich vertreten, unter der Prämisse, dass Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird.

 

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beziehungsweise im Zivilrecht oder Arbeitsrecht Prozesskostenhilfe hat natürlich noch den charmanten Vorteil, dass de facto ohne Kostenrisiko Verfahren initiiert werden können, deren Erfolg wegen unklarer Sach- und Rechtslage nicht garantiert werden kann. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sicher ist, ob der Gegner über taugliche Argumente verfügt.

 

Im Rahmen der insofern gegebenen Möglichkeiten der Antragstellung unter der Bedingung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beziehungsweise Prozesskostenhilfe werden dann nämlich diese Anträge dem Gegner oder der Gegnerin durch das Gericht übermittelt, mit einer Fristsetzung, wobei dann nach Stellungnahme des Gegners oder der Gegnerin das Gericht zunächst prüft, ob unter den Aspekten der Antrags- beziehungsweise Klageschrift sowie der Stellungnahme des Gegners beziehungsweise der Gegnerin ein Antrag oder eine Klage Aussicht auf Erfolg hat. Für den Fall der Erkenntnis durch das Gericht, dass ein Verfahren Aussicht auf Erfolg hat, wird dann Verfahrenskostenhilfe beziehungsweise Prozesskostenhilfe bewilligt. Gegebenenfalls wird auch nur teilweise Verfahrenskostenhilfe beziehungsweise Prozesskostenhilfe bewilligt oder in der Endkonsequenz abgelehnt, wenn die Argumente der Gegenseite die Rechtsdurchsetzung unmöglich machen.

 

Von dieser Möglichkeit der Verfahrensführung sollte daher unbedingt Gebrauch gemacht werden, da insbesondere bei wirtschaftlich engen Verhältnissen natürlich das Kostenrisiko eines gegnerischen Rechtsanwaltes mit bedacht werden muss und insbesondere schon bei de facto "Vorab-Prüfung" eines Verfahrensantrages durch das angerufene Gericht die Einigungsbereitschaft beziehungsweise Zahlungswilligkeit der Gegenseite massiv erhöht wird. Letztendlich bieten sich also bei einer einvernehmlichen Scheidung und auch sonst diverse Möglichkeiten der Verfahrensoptimierung an, im Rahmen der Verringerung der Verfahrenskosten.

 

Im Rahmen der Verfahrensbearbeitung nur durch Online-Kommunikation muss natürlich darauf geachtet werden, dass anderweitige, mit einer Scheidung zusammenhängende Probleme nicht aus dem Blickfeld geraten, so dass zumindest die Kommunikation per Telefon oder per Skype angeraten werden muss. Letztendlich ist jedoch zu resümieren, dass nur die persönliche Kommunikation und Abstimmung zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt, wie auch bisher, die optimalste Sachbearbeitung und Interessendurchsetzung garantiert. Gerade ein solches persönliches Gespräch sollte durch den Mandanten gesucht werden, da die Rechtsanwaltskanzlei Leilich die kostenlose Erstberatung anbietet.