Der Versorgungsausgleich stellt eine gerechte Aufteilung der während der Ehe
erworbenen Rentenanwartschaften sicher.
Grundprinzip: Alle während der Ehe erworbenen Rentenansprüche und
Versorgungsanrechte werden hälftig geteilt, damit beide Ehegatten mit
gleich vielen Anrechten aus der Ehe gehen.
Voraussetzungen:
- Kurze Ehedauer (< 3 Jahre): Kein automatischer Versorgungsausgleich.
- Längere Ehedauer (> 3 Jahre): Der Versorgungsausgleich wird automatisch (von Amts wegen) im Rahmen des Scheidungsverfahrens durchgeführt.
Umfang:
- Gesetzliche, betriebliche und private Versorgungsanrechte werden ausgeglichen.
- Ausnahme: Geringfügige Anwartschaften werden zur Vermeidung von Zersplitterung nicht geteilt.
Abgrenzung zum Zugewinn:
- Rentenleistung (z.B. monatliche Zahlung): Fällt in den Versorgungsausgleich.
- Einmalkapitalauszahlung: Gilt als Vermögenswert und wird im Zugewinnausgleich berücksichtigt.