Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich stellt eine gerechte Aufteilung der während der Ehe
erworbenen Rentenanwartschaften sicher.


Grundprinzip: Alle während der Ehe erworbenen Rentenansprüche und
Versorgungsanrechte werden hälftig geteilt, damit beide Ehegatten mit
gleich vielen Anrechten aus der Ehe gehen.


Voraussetzungen:

  • Kurze Ehedauer (< 3 Jahre): Kein automatischer Versorgungsausgleich.
  • Längere Ehedauer (> 3 Jahre): Der Versorgungsausgleich wird automatisch (von Amts wegen) im Rahmen des Scheidungsverfahrens durchgeführt.

 

Umfang:

  • Gesetzliche, betriebliche und private Versorgungsanrechte werden ausgeglichen.
  • Ausnahme: Geringfügige Anwartschaften werden zur Vermeidung von Zersplitterung nicht geteilt.

 

Abgrenzung zum Zugewinn:

  • Rentenleistung (z.B. monatliche Zahlung): Fällt in den Versorgungsausgleich.
  • Einmalkapitalauszahlung: Gilt als Vermögenswert und wird im Zugewinnausgleich berücksichtigt.