Zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleich regelt die finanzielle Auseinandersetzung des während
der Ehe erworbenen Vermögens.

Grundprinzip: Ausgleich der Vermögensdifferenz, die zwischen dem Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten während der Ehezeit entstanden ist.

 

Anspruchsberechtigter: Der Ehegatte, der während der Ehe einen geringeren Vermögenszuwachs erzielt hat.


Durchführung:

  • Erfolgt nicht automatisch, sondern muss aktiv beantragt werden.
  • Das Gericht setzt den Anspruch per Beschluss fest, woraufhin er als Zahlungsanspruch geltend gemacht werden kann.

 

Berechnung:

  • Stichtage: Der Tag der Heirat (Anfangsvermögen) und der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags (Endvermögen).
  • Formel: Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Endvermögen und dem Anfangsvermögen jedes Ehegatten.
  • Sonderfälle: Schenkungen und Erbschaften werden dem Anfangsvermögen zugerechnet und somit neutralisiert. Das Anfangsvermögen wird zudem inflationsbereinigt (indexiert).

 

Kontrollzeitpunkt Trennung:
Sollte das Vermögen zwischen Trennung und Zustellung des
Scheidungsantrags geringer werden, muss derjenige, der dies geltend
macht, beweisen, dass die Minderung nicht auf Verschwendung oder
Benachteiligungsabsicht zurückzuführen ist.